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§ 67 AlkStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 67.

Werden vor dem Befüllen des einfachen Brenngeräts selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe gemischt, so ist die Abfindungsmenge so zu ermitteln, als ob nur der Stoff des Gemisches mit dem höchsten Ausbeutesatz zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung verwendet würde.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053395

alte Dokumentnummer

N3199423573L

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