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§ 7 Endbesteuerungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.1993

ABSCHNITT IV

Amnestie im Bereich des Devisenrechts

§ 7

Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 oder des § 5 vor, so darf ein Strafverfahren nach dem Devisengesetz in der geltenden Fassung nicht eingeleitet werden, wenn

  1. 1. sich die strafbare Handlung auf Kapitalvermögen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 oder des § 5 bezieht, und
  2. 2. der dem Devisengesetz entsprechende Zustand bis zum 31. Dezember 1993 hergestellt oder das Vermögen bis zu diesem Zeitpunkt ins Inland rückgeführt wird.

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