§ 5
(1) Wird der Offenlegungspflicht für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1993 hinsichtlich von
- 1. Einkünften aus Kapitalvermögen, und zwar von
- a) Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei ausländischen Banken und sonstigen Forderungen gegenüber ausländischen Banken, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt,
- b) Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Ausland befindet, sowie
- 2. sonstigem Vermögen (§ 69 des Bewertungsgesetzes 1955), aus dem Kapitalerträge im Sinne der Z 1 fließen,
entsprochen, so tritt für solche Einkünfte und Vermögen die Wirkung der Steueramnestie im Sinne des § 4 ein.
(2) Wird der Offenlegungspflicht für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für das Kalenderjahr 1994 hinsichtlich von Einkünften aus Kapitalvermögen, und zwar von Kapitalerträgen aus Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auf Gesellschafts- und Genossenschaftsanteile entsprochen, so tritt für solche Einkünfte und Kapitalvermögen die Wirkung der Steueramnestie im Sinne des § 4 Abs. 5 ein.
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