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§ 1 Unentgeltliche Übereignung von beweglichem Bundesvermögen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.1992

§ 1

Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

Unentgeltliche Übereignung der Einrichtung und Ausstattung des im Rahmen des UN-Einsatzes UNAFHIR eingesetzten österreichischen Feldspitals im Wert von 17 Mio. S sowie der Medikamenten- und Verbrauchsgüterausstattung im Wert von 22 Mio. S an die Islamische Republik Iran.

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