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§ 8 Stärkeförderungsgesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 8

(1) Die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder vorausgesetzt, ist für die Beschlußfähigkeit des Beirates die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, so hat der Beirat eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter zu behandeln.

(2) Können sich die anwesenden Beiratsmitglieder nicht auf ein einheitliches Beratungsergebnis einigen, so sind die Stellungnahmen aller anwesenden Beiratsmitglieder in einem Sitzungsprotokoll wiederzugeben.

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