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§ 3 Stärkeförderungsgesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 3

Die Zuschüsse sind, sofern die erforderlichen Nachweise vorliegen, grundsätzlich monatlich spätestens jedoch bis zum 20. des auf ein Kalenderquartal folgenden Monats, auszuzahlen.

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