Rechtsgrundlage der Umgründungen
§ 40
Gerichtliche Entscheidungen sind den jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder ‑verträgen im Sinne des ersten Hauptstückes gleichzuhalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtsgrundlage der Umgründungen
§ 40
Gerichtliche Entscheidungen sind den jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder ‑verträgen im Sinne des ersten Hauptstückes gleichzuhalten.
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