vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 41 UmgrStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Lohnsteuerliche Verhältnisse

§ 41

Übernehmende Körperschaften, Personengesellschaften und Nachfolgeunternehmer treten hinsichtlich der lohnsteuerlichen Verhältnisse in die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein, soweit bei den übernommenen Arbeitnehmern auch arbeitsrechtlich die entsprechenden Folgerungen gezogen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)