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§ 1 Veräußerung der Geschäftsanteile des Bundes am Theater-Verlag Eirich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1990

§ 1

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im alleinigen Eigentum des Bundes stehenden Geschäftsanteile an der „Theater-Verlag Eirich Ges. m. b. H.“ bestmöglich zu veräußern.

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