§ 2
Ausschließlich die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, in Österreich Scheidemünzen und Handelsmünzen nach diesem Bundesgesetz zu prägen und Münzgeld in Verkehr zu setzen und einzuziehen. Die Münze Österreich Aktiengesellschaft führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich.
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