Artikel 1
Absatz 1 des Artikels 13 des „Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren'', das am 14. Juni 1983 in Brüssel beschlossen wurde (im folgenden „Übereinkommen'' genannt), ist durch den nachstehenden Wortlaut zu ersetzen:
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung)
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