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Artikel 8 Harmonisiertes System

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

ARTIKEL 8

Aufgaben des Rates

Artikel 8

  1. 1. Der Rat prüft die vom Komitee für das Harmonisierte System ausgearbeiteten Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens und empfiehlt sie den Vertragsparteien gemäß dem Verfahren des Artikels 16, sofern nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, daß die betreffenden Vorschläge insgesamt oder teilweise zur erneuten Prüfung an das Komitee zurückverwiesen werden.
  2. 2. Erläuterungen, Tarifierungsavise, sonstige Hinweise zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems, die nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 1 im Verlauf einer Tagung des Komitees für das Harmonisierte System ausgearbeitet worden sind, gelten als vom Rat genehmigt, sofern nicht vor Ende des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die betreffende Tagung beendet wurde, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens dem Generalsekretär notifiziert hat, daß sie die Vorlage dieses Gegenstandes an den Rat beantragt.
  3. 3. Wird dem Rat ein Gegenstand nach Absatz 2 vorgelegt, so genehmigt er die betreffenden Erläuterungen, Tarifierungsavise, sonstigen Hinweise oder Empfehlungen, sofern nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, sie insgesamt oder teilweise zur erneuten Prüfung in das Komitee zurückzuverweisen.

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