ARTIKEL 17
Artikel 17
Rechte der Vertragsparteien hinsichtlich des Harmonisierten Systems
In allen Angelegenheiten betreffend das Harmonisierte System verleihen Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 und Artikel 16 Absatz 2 jeder Vertragspartei:
(a) Rechte hinsichtlich aller Teile des Harmonisierten Systems, die
sie nach diesem Übereinkommen anwendet,
(b) bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie nach Artikel 13 in Kraft tritt, Rechte hinsichtlich aller Teile des Harmonisierten Systems, die sie nach diesem Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt anzuwenden hat, oder
(c) Rechte hinsichtlich aller Teile des Harmonisierten Systems,
sofern sie sich förmlich dazu verpflichtet hat, das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Frist von drei Jahren anzuwenden, und zwar bis zum Ablauf dieser Frist.
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