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Artikel 3 Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1987

Artikel 3

Geltungsbereich

1. Dieses Übereinkommen gilt für sämtliche Waren bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr, wenn sie über eine oder mehrere See-, Luft- oder Landgrenzen befördert werden.

2. Dieses Übereinkommen gilt für alle Kontrolldienste der Vertragsparteien.

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