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Artikel 13 Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1987

Artikel 13

Anlagen

1. Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.

2. Neue Anlagen, die andere Kontrollbereiche betreffen, können diesem Übereinkommen nach dem Verfahren der Artikel 22 oder 24 hinzugefügt werden.

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