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Artikel 12 Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1987

Artikel 12

Notmaßnahmen

1. Die Notmaßnahmen, zu denen sich die Vertragsparteien auf Grund besonderer Umstände veranlaßt sehen können, müssen im angemessenen Verhältnis zu den Gründen stehen, die zu ihrer Einleitung führen. Sie sind auszusetzen oder aufzuheben, wenn diese Gründe nicht mehr gegeben sind.

2. Sofern dies ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Maßnahmen möglich ist, veröffentlichen die Vertragsparteien die einschlägigen Vorschriften für diese Maßnahmen.

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