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Artikel 8 Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1985

Artikel 8

Die Zollverwaltungen leisten einander auf Ersuchen auch Amtshilfe durch Zustellung von Schriftstücken der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei, die an Personen gerichtet sind, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei wohnen.

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