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Artikel 15 Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1985

Artikel 15

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf dem diplomatischen Weg gekündigt werden; es tritt ein Jahr nach seiner Kündigung außer Kraft.

GESCHEHEN in Wien, am 6. Juli 1982, in zwei Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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