vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1985

Artikel 14

Jede Vertragspartei teilt der anderen durch eine diplomatische Note mit, daß die Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens nach ihrem innerstaatlichen Recht erfüllt sind; das Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag des Einlangens der zweiten dieser Noten in Kraft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)