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Artikel 11 Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1985

Artikel 11

(1) Schriftstücke werden in der Regel in Abschrift übermittelt. Einem begründeten Ersuchen um Übermittlung von Schriftstücken in Urschrift oder anderen Beweisgegenständen wird die Zollverwaltung der ersuchten Vertragspartei nach Möglichkeit entsprechen.

(2) Übermittelte Schriftstücke in Urschrift und andere Beweisgegenstände sind der Zollverwaltung der ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich zurückzugeben; daran bestehende Rechte der ersuchten Vertragspartei oder dritter Personen bleiben unberührt.

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