§ 73
Den Büchern der Bank und den mit der Firmazeichnung versehenen Auszügen aus den Büchern kommt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 73
Den Büchern der Bank und den mit der Firmazeichnung versehenen Auszügen aus den Büchern kommt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zu.
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