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Artikel 13 Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 13

(1) Die Hilfeleistung nach diesem Abkommen kann verweigert oder an bestimmte Bedingungen gebunden werden, wenn die ersuchte Vertragspartei der Meinung ist, daß die Gewährung der Amtshilfe ihre Souveränität, ihre Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wichtige Interessen, zu denen auch handels- und wirtschaftspolitische Interessen sowie Produktionsgeheimnisse gehören, verletzen könnte.

(2) Wird ein Ersuchen gestellt und wäre die ersuchende Zollverwaltung nicht in der Lage, einem gleichartigen Ersuchen zu entsprechen, wenn es von der anderen Vertragspartei gestellt wird, so weist sie auf diesen Umstand in ihrem Ersuchen hin. In einem solchen Fall steht es der ersuchten Zollverwaltung frei, dem Ersuchen zu entsprechen.

(3) Wenn dem Ersuchen ganz oder teilweise nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende Zollverwaltung davon unverzüglich zu informieren.

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