vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 10

Die Zollverwaltungen teilen einander auf Ersuchen mit

  1. a) ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen oder der ersuchenden Zollverwaltung vorgelegte amtliche Urkunden echt sind;
  2. b) ob aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführte Waren aus deren Gebiet entsprechend ihren Zollvorschriften ausgeführt worden sind;
  3. c) ob die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführten Waren gemäß ihren Zollvorschriften eingeführt worden sind und welchem Zollverfahren sie dort unterzogen wurden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)