§ 0
Afrikanische Entwicklungsbank
Kurztitel
Afrikanische Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1983
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
30.03.1983
Unterzeichnungsdatum
04.08.1963
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Langtitel
Übereinkommen zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank samt Anlagen, Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank und Anhang I
StF: BGBl. Nr. 252/1983
Änderung
BGBl. III Nr. 72/1998
BGBl. III Nr. 243/1999
BGBl. III Nr. 183/2002
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Ägypten 252/1983 *Algerien 252/1983 *Argentinien 252/1983 *Äthiopien 252/1983 *Belgien 252/1983 *Benin 252/1983 *Brasilien 252/1983 *Burkina Faso 252/1983 *Burundi 252/1983 *Côte d’Ivoire 252/1983 *Dänemark 252/1983 *Deutschland/BRD 252/1983 *Finnland 252/1983 *Frankreich 252/1983 *Gabun 252/1983 *Ghana 252/1983 *Guinea 252/1983 *Italien 252/1983 *Japan 252/1983 *Jugoslawien 252/1983 *Kamerun 252/1983 *Kanada 252/1983 *Kenia 252/1983 *Kongo 252/1983 *Kongo/DR 252/1983 *Korea/R 252/1983 *Kuwait 252/1983 *Liberia 252/1983 *Libyen 252/1983 *Madagaskar 252/1983 *Mali 252/1983 *Marokko 252/1983 *Mauretanien 252/1983 *Niederlande 252/1983 *Niger 252/1983 *Nigeria 252/1983 *Norwegen 252/1983 *Ruanda 252/1983 *Schweden 252/1983 *Schweiz 252/1983 *Senegal 252/1983 *Sierra Leone 252/1983 *Somalia 252/1983 *Spanien 252/1983 *Sudan 252/1983 *Tansania 252/1983 *Togo 252/1983 *Tschad 252/1983 *Tunesien 252/1983 *Uganda 252/1983 *USA 252/1983 *Vereinigtes Königreich 252/1983 *Zentralafrikanische R 252/1983
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. März 1983 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das übereinkommen ist für Österreich gemäß Abschnitt 3 der Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank am 30. März 1983 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird -
IN DEM FESTEN WILLEN, die afrikanische Solidarität durch wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen afrikanischen Staaten zu verstärken;
IM HINBLICK auf die Notwendigkeit, die Erschließung der ausgedehnten menschlichen und natürlichen Hilfsquellen Afrikas zu beschleunigen, um die wirtschaftliche Entwicklung und sozialen Fortschritt in dieser Region anzuregen;
IN ERKENNTNIS der Bedeutung, die eine Abstimmung der nationalen Pläne zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung für die Förderung des harmonischen Wachstums der afrikanischen Volkswirtschaften als Ganzes sowie die Ausweitung des afrikanischen Außenhandels und insbesondere des interafrikanischen Handels haben;
IN DER ERKENNTNIS, daß die Gründung einer allen afrikanischen Ländern gemeinsamen Finanzinstitution diesen Zwecken dienen würde;
ÜBERZEUGT, daß eine Partnerschaft der afrikanischen und nichtafrikanischen Länder einen zusätzlichen Zufluß von internationalem Kapital über eine solche Institution zugunsten der wirtschaftlichen Entwicklung und des sozialen Fortschritts der Region und zum gegenseitigen Nutzen aller Vertragsparteien dieses übereinkommens erleichtern wird -
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, hiermit die Afrikanische Entwicklungsbank (im folgenden als „Bank“ bezeichnet) zu errichten, auf welche die folgenden Bestimmungen Anwendung finden:
Schlagworte
e-rk,
Bankübereinkommen
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024
Gesetzesnummer
10004387
Dokumentnummer
NOR11004423
alte Dokumentnummer
N3198312624T
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