Artikel 8
Sonderfonds
(1) Die Bank kann Sonderfonds errichten oder mit der Verwaltung von Sonderfonds betraut werden, die dem Zweck der Bank dienen sollen und in ihren Aufgabenbereich fallen. Sie kann Bestände, die zu solchen Sonderfonds gehören, entgegennehmen, halten, verwenden, festlegen oder anderweitig darüber verfügen.
(2) Die Bestände solcher Sonderfonds sind nach Artikel 11 getrennt und gesondert von den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank zu halten.
(3) Die Bank erläßt die für die Verwaltung und Verwendung jedes Sonderfonds erforderlichen besonderen Richtlinien und Vorschriften; dabei gilt stets,
- a) daß diese besonderen Richtlinien und Vorschriften Artikel 7 Absatz 4, den Artikeln 9 bis 11 und denjenigen Bestimmungen dieses übereinkommens unterliegen, die ausdrücklich für die ordentlichen Kapitalbestände oder für die ordentlichen Geschäfte der Bank gelten;
- b) daß diese besonderen Richtlinien und Vorschriften mit den Bestimmungen dieses übereinkommens vereinbar sein müssen, die ausdrücklich für Sonderbestände oder Sondergeschäfte der Bank gelten, und
- c) daß die Sonderfonds, wenn diese besonderen Richtlinien und Vorschriften nicht anwendbar sind, den Bestimmungen dieses übereinkommens unterliegen.
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