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Artikel 46 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 46

Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit

Im Notfall kann das Direktorium die Geschäftstätigkeit in bezug auf neue Darlehen und Garantien vorübergehend einstellen, bis der Gouverneursrat Gelegenheit für weitere Beratungen und Maßnhamen hat.

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