vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 34 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.1999

Artikel 34

Direktorium: Verfahren

(1) Das Direktorium tagt ununterbrochen in der Hauptgeschäftsstelle der Bank und tritt zusammen, sooft die Geschäfte der Bank es erfordern.

(2) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit aller Direktoren auf der Sitzung anwesend ist, die mindestens siebzig Prozent der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.

(3) Der Gouverneursrat erläßt Vorschriften, wonach ein Mitglied bei Nichtvorhandensein eines Direktors seiner Staatsangehörigkeit auf einer Sitzung des Direktoriums vertreten sein kann, wenn ein von dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)