Artikel 33
Direktorium: Zusammensetzung
(1) Das Direktorium besteht aus achtzehn Mitgliedern, die nicht Gouverneure oder stellvertretende Gouverneure sein dürfen. Zwölf Mitglieder werden von den Gouverneuren der regionalen Mitglieder und sechs Mitglieder werden von den Gouverneuren der nichtregionalen Mitglieder gewählt. Sie werden vom Gouverneursrat nach Anlage B gewählt. Bei der Wahl der Direktoren betrachtet der Gouverneursrat, daß für dieses Amt eine hohe Sachkenntnis in Wirtschafts- und Finanzfragen erforderlich ist. Der Gouverneursrat kann eine Änderung der Zahl der Mitglieder des Direktoriums nur mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten beschließen, wobei diese Mehrheit in bezug auf die Bestimmungen, die sich ausschließlich auf die Anzahl und Wahl der Direktoren durch die regionalen Mitgliedstaaten beziehen, eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder, und in bezug auf die Bestimmungen, die sich ausschließlich auf die Anzahl und Wahl der Direktoren durch nichtregionale Mitgliedstaaten beziehen, der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder umfassen muß.
(2) Jeder Direktor ernennt einen Stellvertreter, der in seiner Abwesenheit für ihn handelt. Die Direktoren und ihre Stellvertreter müssen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sein; es darf jedoch kein Stellvertreter die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen wie sein Direktor. Ein Stellvertreter darf an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, jedoch nur abstimmen, wenn er für seinen Direktor handelt.
(3) Direktoren werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt und können vorbehaltlich der in Absatz 4 enthaltenen Beschränkungen wiedergewählt werden. Sie bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Verwaist das Amt eines Direktors mehr als 180 Tage vor dem Ende seiner Amtszeit, so wählt der Gouverneursrat auf seiner nächsten Sitzung nach Anlage B einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Solange das Amt verwaist ist, übt der Stellvertreter des früheren Direktors dessen Befugnisse mit Ausnahme derjenigen zur Ernennung eines Stellvertreters aus.
(4) Kein Direktor hat seine Funktion im Direktorium länger als zwei Amtsperioden von jeweils drei Jahren inne. Beginnt die Amtszeit eines Direktors zwischen zwei allgemeinen Wahlen, so ist der Direktor für einen kumulativen Zeitraum, der insgesamt ab dem Zeitpunkt seiner ersten Wahl sechs Jahre nicht überschreiten darf, wählbar; dies jedoch stets unter der Voraussetzung, daß ein Direktor, der zum Zeitpunkt seiner Wahl zwei Amtsperioden von jeweils drei Jahren als stellvertretender Direktor im Amt war, nicht wiedergewählt werden kann.
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