Artikel 31
Gouverneursrat: Verfahren
(1) Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung sowie alle weiteren Tagungen ab, die vom Rat vorgesehen oder vom Direktorium anberaumt werden. Tagungen des Gouverneursrats werden vom Direktorium anberaumt, wenn fünf Mitglieder der Bank bzw. Mitglieder mit einem Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder dies verlangen. Alle Tagungen des Gouverneursrats finden in regionalen Mitgliedstaaten statt.
(2) Der Gouverneursrat ist beschlußfähig, wenn eine Mehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure oder ihrer Stellvertreter auf der Sitzung anwesend ist, die mindestens siebzig Prozent der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.
(3) Der Gouverneursrat kann durch Erlaß einer Vorschrift ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium, wenn es dies für ratsam hält, eine Abstimmung der Gouverneure über eine bestimmte Frage herbeiführen kann, ohne eine Sitzung des Rates anzuberaumen.
(4) Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt, das Direktorium können die für die Führung der Geschäfte der Bank notwendigen oder geeigneten Unterorgane schaffen und Richtlinien und Vorschriften beschließen.
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