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Anlage2 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Anlage B

Bestellung und Wahl der Direktoren

Teil I

Bestellung der Direktoren durch die Bank

(1) Der Präsident der Bank übermittelt dem Fonds bei jeder Bestellung eines Direktors des Fonds durch die Bank eine Mitteilung, in der angegeben werden

(2) Wird das Amt eines von der Bank bestellten Direktors frei, so teilt der Präsident dem Fonds den Namen des von der Bank bestellten Nachfolgers mit.

Teil II

Wahl von Direktoren durch die Teilnehmerstaaten vertretenden Gouverneure

Anlage2

(1) Bei der Stimmabgabe zur Wahl von Direktoren gibt jeder einen Teilnehmerstaat vertretende Gouverneur alle Stimmen, über die der ihn ernennende Staat verfügt, für einen Bewerber ab. Die sechs Bewerber, welche die größte Stimmenzahl auf sich vereinen, sind Direktoren; als nicht gewählt gelten jedoch solche Bewerber, die weniger als 12 vH der Gesamtstimmenzahl dieser Gouverneure erhalten.

(2) Wird im ersten Wahlgang die Zahl von sechs gewählten Bewerbern nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige Bewerber, der die geringste Stimmenzahl auf sich vereinte, nicht wählbar ist und bei dem nur a) diejenigen Gouverneure, die im ersten Wahlgang für einen nicht gewählten Bewerber gestimmt haben, sowie b) diejenigen Gouverneure stimmberechtigt sind, von deren für einen gewählten Bewerber abgegebenen Stimmen nach Absatz 3 angenommen wird, daß sie die für diesen Bewerber abgegebene Stimmenzahl über 15 vH der verfügbaren Stimmen angehoben haben.

(3) Bei der Bestimmung, ob von der von einem Gouverneur abgegebenen Stimmenzahl anzunehmen ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl eines Bewerbers über 15 vH der verfügbaren Stimmen angehoben hat, wird angenommen, daß die 15 vH zunächst einmal die Stimmen desjenigen Gouverneurs einschließen, der die höchste Stimmenzahl für den betreffenden Bewerber abgegeben hat, sodann die Stimmen desjenigen Gouverneurs, der die nächsthöhere Stimmenzahl abgab, und so weiter, bis der Wert von 15 vH erreicht ist.

(4) Jeder Gouverneur, dessen Stimmen teilweise gezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl eines Bewerbers über 12 vH anzuheben, wird auch dann so angesehen, als habe er seine sämtlichen Stimmen für diesen Bewerber abgegeben, auch wenn die Gesamtstimmenzahl dieses Bewerbers dadurch über 15 vH angehoben wird.

(5) Wird auch nach dem zweiten Wahlgang die Zahl von sechs gewählten Bewerbern nicht erreicht, so finden weitere Wahlgänge nach denselben Grundsätzen statt, bis sechs Bewerber gewählt wurden, jedoch mit der Maßgabe, daß nach der Wahl von fünf Bewerbern der sechste mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden kann und als mit allen diesen Stimmen gewählt gilt.

(6) Die Teilnehmerstaaten vertretenden Gouverneure können die vorstehenden Vorschriften mit einer Mehrheit von 75 vH der Gesamtstimmenzahl dieser Gouverneure ändern.

(7) Auf jeder der ersten drei Jahressitzungen des Gouverneursrats findet eine Neuwahl der die Teilnehmerstaaten vertretenden Direktoren statt.

(8) Jeder Direktor benennt einen Stellvertreter, der befugt ist, für ihn in seiner Abwesenheit zu handeln. Die Direktoren und ihre Stellvertreter sind Angehörige der Teilnehmerstaaten.

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