vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

KAPITEL II

Zweck und Beteiligung

Artikel 2

Artikel 2

Zweck

Der Fonds dient dem Zweck, die Bank in ihren Bemühungen um einen zunehmend wirksameren Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Mitglieder der Bank sowie um Förderung der Zusammenarbeit (auch auf regionaler und subregionaler Ebene) und eines wachsenden internationalen Handels, insbesondere unter ihren Mitgliedern, zu unterstützen. Der Fonds stellt für Zwecke, die für diese Entwicklung von vorrangiger Bedeutung und ihr dienlich sind, Finanzierungsmittel zu Vorzugsbedingungen bereit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)