Artikel 16
Form und Bedingungen der Finanzierung
(1) Die Finanzierung seitens des Fonds aus Vermögenswerten, die nach den Artikeln 5, 6 und 7 zur Verfügung gestellt wurden, sowie aus Rückzahlungen von Finanzierungsmitteln und deren Erträgen erfolgt in Form von Darlehen. Der` Fonds kann sonstige Finanzierungen einschließlich Zuschüssen aus Vermögenswerten gewähren, die gemäß Vereinbarungen nach Artikel 8 mit der ausdrücklichen Genehmigung einer solchen Finanzierungsart vereinnahmt wurden.
(2) a) Vorbehaltlich des Absatzes 1 erfolgt die Finanzierung seitens des Fonds zu den jeweils angemessenen Vorzugsbedingungen.
b) Ist der Darlehensnehmer Mitglied oder eine zwischenstaatliche Einrichtung, der einzelne oder mehrere Mitglieder angehören, so berücksichtigt der Fonds bei Festsetzung der Finanzierungsbedingungen in erster Linie die Wirtschaftslage und –aussichten des oder der Mitglieder, zu deren Gunsten die Finanzierung gewährt wird, sowie ferner Art und Erfordernisse des betreffenden Vorhabens oder Programms.
(3) Der Fonds kann Finanzierungen gewähren
a) jedem Mitglied sowie jeder seiner geographischen oder verwaltungsmäßigen Untergliederungen oder Dienststellen;
b) jeder Einrichtung sowie jedem Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds;
c) jeder regionalen oder subregionalen Dienststelle oder Einrichtung, die sich mit der Entwicklung in den Hoheitsgebieten der Mitglieder befaßt.
Alle derartigen Finanzierungen müssen nach dem Urteil des Fonds den Zielen dieses Übereinkommens dienen. Ist der Darlehensnehmer nicht selbst Mitglied, so fordert der Fonds, daß eine geeignete staatliche oder sonstige Bürgschaft oder Bürgschaften gestellt werden.
(4) Der Fonds kann Devisen zur Deckung einheimischer Ausgaben für ein Vorhaben in dem Ausmaß zur Verfügung stellen, das nach Auffassung des Fonds für die Darlehenszwecke notwendig oder angemessen ist; dabei berücksichtigt der Fonds die Wirtschaftslage und –aussichten einzelner oder mehrerer Mitglieder, zu deren Gunsten die Finanzierung gewährt wird, sowie Art und Erfordernisse des Vorhabens.
(5) Die Darlehen sind in der oder den Währungen, in denen sie gewährt wurden, oder in der oder den sonstigen frei konvertierbaren Währungen, die der Fonds bestimmt, zurückzuzahlen.
(6) Vor Gewährung einer Finanzierung an ein Mitglied oder zu dessen Gunsten oder für ein Vorhaben im Hoheitsgebiet eines Mitglieds überzeugt der Fonds sich davon, daß das betreffende Mitglied alle Verwaltungs- und Gesetzgebungsmaßnahmen hinsichtlich seines Hoheitsgebiets getroffen hat, die erforderlich sind, um die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 4 und des Kapitels VIII in gleicher Weise auszuführen, als wäre das Mitglied Teilnehmerstaat; derartige Finanzierungen unterliegen der Bedingung, daß diese Verwaltungs- und Gesetzgebungsmaßnahmen beibehalten werden und daß im Falle einer Streitigkeit zwischen dem Fonds und einem Mitglied — in Ermangelung einer anderweitigen Regelung — Artikel 53 in gleicher Weise anwendbar ist, als wäre das Mitglied ein Teilnehmerstaat, auf den der Tatbestand des genannten Artikels zutrifft.
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