§ 1
(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich die Verpflichtung zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen einen weiteren Beitrag in Höhe von 1 200 000 US-Dollar in vier gleichen Teilbeträgen in den Jahren 1983 bis 1986 zu leisten.
(2) Die für die Leistung der Beitragszahlungen erforderlichen Veranlassungen hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes zu treffen.
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