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§ 1 Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.1982

§ 1.

(1) Die Republik Österreich leistet zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 74 550 000 S.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines zusätzlichen Beitrages in der im Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminiter für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018

Gesetzesnummer

10004352

Dokumentnummer

NOR12047786

alte Dokumentnummer

N3198236944J

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