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Artikel 2 Rechts- und Amtshilfe - Zoll-, Verbrauchsteuer, Monopolangelegenheit (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

Artikel 2

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

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