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Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 92/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

§ 0

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Nordmazedonien)

Kurztitel

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 289/1979

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

08.09.1991

Unterzeichnungsdatum

15.03.1978

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 92/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften

StF: BGBl. Nr. 289/1979 (NR: GP XIV RV 1105 AB 1225 S. 123. BR: AB 2016 S. 385.)

Änderung

BGBl. III Nr. 92/1997

Sprachen

Deutsch, Serbokroatisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Mai 1979 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 2 am 1. August 1979 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

und die

SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE REPUBLIK JUGOSLAWIEN

VOM WUNSCH GELEITET,

daß durch die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der beiden Staaten der Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze erleichtert werden soll,

IN DER ERWÄGUNG,

daß Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften ihren wirtschaftlichen, fiskalischen und kommerziellen Interessen schaden,

IN DER ÜBERZEUGUNG,

daß die Bekämpfung solcher Zuwiderhandlungen durch die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen wirksamer gestaltet wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Schlagworte

e-rk3

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10004308

Dokumentnummer

NOR11004344

alte Dokumentnummer

N3197946866L

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