Artikel 6
(1) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei überwacht auf Ersuchen der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei, soweit ihr dies möglich ist, für einen bestimmten Zeitraum
- a) die Ein- und Ausreise bestimmter Personen, die verdächtig sind, daß sie gewerbsmäßig Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei begehen;
- b) den Verkehr mit bestimmten Waren, die nach Mitteilung der anderen Vertragspartei Gegenstand eines ausgedehnten illegalen Verkehrs in ihr oder aus ihrem Gebiet sind;
- c) bestimmte Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei benutzt werden.
(2) Das Ergebnis der Überwachung ist der ersuchenden Zollverwaltung mitzuteilen.
Schlagworte
Einreise, Landfahrzeug, Wasserfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10004308
Dokumentnummer
NOR12047187
alte Dokumentnummer
N3197946872L
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