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Artikel 2 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 2

In diesem Abkommen bedeutet:

  1. a) „Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Lagerung von Waren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen;
  2. b) „Zollverwaltung“ in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und die ihm nachgeordneten Zollbehörden, in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien die Bundeszollverwaltung und die Zollämter;
  3. c) „Zuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10004308

Dokumentnummer

NOR12047183

alte Dokumentnummer

N3197946868L

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