vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 SparKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Vorstand

§ 16.

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte der Sparkasse zu führen. Er besteht aus zwei bis sieben Mitgliedern, die vom Sparkassenrat auf bestimmte Zeit, höchstens auf fünf Jahre, zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen bei der Sparkasse hauptberuflich tätig sein. Der Sparkassenrat kann bei der Sparkasse hauptberuflich tätige Personen zu stellvertretenden Vorstandsmitgliedern bestellen, die auf die in Abs. 1 festgelegte Anzahl der Mitglieder des Vorstandes anzurechnen sind. Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für die stellvertretenden Vorstandsmitglieder.

(3) Die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands, der vom Sparkassenrat zu bestellen ist, gibt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

(4) Der Sparkassenrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, widerrufen. Der Widerruf ist wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit durch Gericht (§ 14 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) rechtskräftig entschieden ist. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht berührt.

(5) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung einschließlich einer Geschäftsverteilung zu erstellen, die dem Sparkassenrat zur Beschlußfassung vorzulegen ist.

(6) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Arbeitnehmer der Sparkasse. Er kann mit Zustimmung des Sparkassenrats Gesamtprokura erteilen.

(7) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu führen. Sie sind der Sparkasse zum Ersatz jedes durch eine Pflichtverletzung entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet, sofern sie nicht beweisen, daß sie ihre Sorgfaltspflicht erfüllt haben; solche Schadenersatzansprüche verjähren in fünf Jahren.

(8) Der Vorstand hat dem Sparkassenrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Sparkasse sowie dem Vorsitzenden des Sparkassenrats bei wichtigem Anlaß unverzüglich einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Diese Berichte sind gleichzeitig dem Staatskommissär (Stellvertreter) zu übermitteln.

(9) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden (Stellvertreter) zu unterfertigen, wobei insbesondere der Tag und der Ort, die Teilnehmer der Sitzung sowie das Ergebnis der Abstimmungen festzuhalten sind.

(10) Jede Änderung in der Person der Mitglieder des Vorstandes sowie die Einhaltung von § 15 Abs. 1 und 2 sind der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 98/1965

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR40020776

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte