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§ 15 SparKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Persönliche Voraussetzungen für Organmitglieder

§ 15.

(1) Einem Organ einer Sparkasse dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen angehören.

(2) Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 BWG.

(3) Von der Mitgliedschaft im Sparkassenrat sind ausgeschlossen:

  1. 1. Arbeitnehmer der Sparkasse, ausgenommen die vom Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) entsendeten Mitglieder des Sparkassenrats;
  2. 2. Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.

(4) Die Satzung kann weitere Ausschließungsgründe vorsehen.

Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart als Gewerbeordnung 1994 – GewO, BGBl. Nr. 194/1994.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR12057122

alte Dokumentnummer

N3199855922L

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