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Artikel 14 Unterstützung der Zollverwaltungen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.1978

Artikel 14

Inkrafttreten und Beendigung

(1) Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch diplomatischen Notenwechsel mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt worden sind.

(2) Es kann schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt sechs Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.

GESCHEHEN in Wien am fünfzehnten September 1976 in zwei Urschriften, jede in englischer und deutscher Sprache, von denen beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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