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Artikel 10 Unterstützung der Zollverwaltungen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.1978

Artikel 10

Zustellungen

Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei stellt die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei Schriftstücke der ersuchenden Vertragspartei zu. Eine solche Zustellung wird durch eine mit der Angabe des Zustellungstages versehene Empfangsbestätigung des Empfängers oder durch eine Bescheinigung der ersuchten Vertragspartei über die Form und die Zeit der Zustellung nachgewiesen.

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