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Artikel 58b Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.1999

Artikel 58b

TIR-Kontrollkommission

Der Verwaltungsausschuß richtet als nachgeordnetes Organ eine TIR-Kontrollkommission ein, die in seinem Namen die ihr durch das Übereinkommen und den Ausschuß übertragenen Aufgaben erfüllt. Ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Geschäftsordnung sind in Anlage 8 aufgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062915

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