Artikel 58a
Verwaltungsausschuß
Es wird ein aus allen Vertragsparteien bestehender Verwaltungsausschuß eingerichtet. Seine Zusammensetzung, seine Aufgaben und seine Geschäftsordnung sind in Anlage 8 aufgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Gesetzesnummer
10004271
Dokumentnummer
NOR40062914
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