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Artikel 58a Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.1999

Artikel 58a

Verwaltungsausschuß

Es wird ein aus allen Vertragsparteien bestehender Verwaltungsausschuß eingerichtet. Seine Zusammensetzung, seine Aufgaben und seine Geschäftsordnung sind in Anlage 8 aufgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062914

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