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Artikel 58 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1978

Artikel 58

Vorbehalte

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder bei seinem Beitritt erklären, daß er sich an die Absätze 2 bis 6 des Artikels 57 des Abkommens nicht gebunden fühlt. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt macht, an diese Absätze nicht gebunden.

(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 macht, kann ihn durch die Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit zurücknehmen.

(3) Von den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalten abgesehen ist gegenüber diesem Abkommen kein Vorbehalt zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062913

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