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Artikel 24 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1978

Artikel 24

Nehmen die Zollbehörden eine Beschau der Warenladung eines Straßenfahrzeugs, eines Lastzugs oder eines Behälters bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs vor, so müssen sie auf den Carnet-TIR-Abschnitten, die in ihrem Land benutzt werden, auf den entsprechenden Stammblättern und auch den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angelegten Zollverschlüsse und die Art der durchgeführten Kontrollen vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062878

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