Artikel 23
Die Zollbehörden dürfen nur in Ausnahmefällen
- a) die Straßenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter in ihrem Land auf Kosten des Transportunternehmers begleiten lassen,
- b) unterwegs eine Kontrolle und eine Beschau der Warenladung der Straßenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter vornehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Gesetzesnummer
10004271
Dokumentnummer
NOR40062877
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