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Artikel 11 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.2.2019

Artikel 11

(1) Bei Nichterledigung eines TIR-Versands unterrichten die zuständigen Behörden hierüber

  1. a) den Inhaber des Carnet TIR an seiner im Carnet TIR angegebenen Anschrift,
  2. b) den bürgenden Verband.

(2) Die zuständigen Behörden haben bei Fälligkeit der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge deren Zahlung soweit möglich zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die diese unmittelbar schulden, bevor der bürgende Verband zur Zahlung dieser Beträge in Anspruch genommen wird.

(3) An den bürgenden Verband kann die Aufforderung zur Zahlung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge frühestens einen Monat und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an den Verband, dass der TIR-Versand nicht erledigt oder die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gefälscht oder missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt wurde, gerichtet werden. Wird ein TIR-Verfahren bzw. die Zahlungsverpflichtung der in Absatz 2 genannten Person oder Personen innerhalb der oben genannten Zweijahresfrist Gegenstand eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens, so hat jede Zahlungsaufforderung innerhalb eines Jahres ab dem Datum zu erfolgen, an dem die Entscheidung der zuständigen Behörden oder Gerichte vollstreckbar wird.

(4) Der bürgende Verband hat die geltend gemachten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tag der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

(5) Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Zahlungsaufforderung ein die zuständigen Behörden zufriedenstellender Nachweis darüber erbracht worden ist, dass bei dem betreffenden Transport keine Unregelmäßigkeit begangen wurde. Die Zweijahresfrist kann in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40223390

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