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Artikel 12 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1978

Kapitel III

WARENTRANSPORT MIT CARNET TIR

a) ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN UND BEHÄLTERN

Artikel 12

Die Abschnitte a und b dieses Kapitels gelten nur dann, wenn jedes Straßenfahrzeug hinsichtlich seiner Bauart und Ausrüstung den in Anlage 2 festgelegten Bedingungen entspricht und nach dem in Anlage 3 festgelegten Verfahren zugelassen worden ist. Das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) hat dem Muster der Anlage 4 zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062866

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