ARTIKEL 2
(1) Die Regierung von Malaysia wird für jeden in Anspruch genommenen und geschuldeten Betrag des im Rahmen des vorliegenden Abkommens gewährten Darlehens einen Jahreszinssatz von drei
(2) Die Zinsen werden aufgrund des als Darlehen gewährten und geschuldeten Kapitalbetrages berechnet und sind am 31. Dezember eines jeden Jahres zahlbar.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017
Gesetzesnummer
10004232
Dokumentnummer
NOR40042573
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